Ableitbedingungen nach 1.BImSchV
BImSchV § 19
Ableitbedingungen für Abgase
(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe, die ab dem 22.März 2010 errichet oder geändert werden, müssen
1.bei Dachneigungen
a)bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b)von
mehr als 20 Grad den First um
mindestens 40 Zenzimeter überragen oder einen
horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2.Bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem
Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von allen Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.